Doris Fraccalvieri - Arbeitseinkommen - Schuldner - Kontoguthaben - Konto
 

Doris Fraccalvieri - Bankrecht-Urteile
Pfändungsschutz, Kontopfändung, Sozialhilfeleistung, Arbeitslosengeld II
BGH erweitert Pfändungsschutz für Sozialhilfeleistung (Arbeitslosengeld II)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers der für das Kontoguthaben bestehende Pfändungsschutz effektiv durchgesetzt werden kann, nachdem ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Bankkontos des Schuldners erwirkt hat. Auf das Konto wurde monatlich das Arbeitslosengeld II in Höhe von 742,50 Euro überwiesen.

Laufende Sozialleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Werden sie auf ein Bankkonto geleistet, ist das aus der Überweisung resultierende Kontoguthaben gemäß § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar. Hat der Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist nicht vollständig über die Gutschrift verfügt, wird der verbliebene Betrag von der Pfändung erfasst. Der Schuldner darf darüber ohne eine abweichende gerichtliche Entscheidung nicht mehr verfügen, auch wenn die Sozialleistung insgesamt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nicht übersteigt und der auf dem Konto verbliebene Betrag daher unpfändbar ist.

Der bisher verbreiteten Meinung, der Schuldner könne nach Ablauf der Siebentagefrist die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit dem Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen und damit nur bezogen auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung, folgten die Bundesrichter nicht. Ein Verfahren, das dazu zwingt, die Unpfändbarkeit des Restguthabens Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen, hindert den Sozialleistungsempfänger in erheblichem Maße daran, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind daher auf Antrag des Schuldners von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die monatlich auf das Konto überwiesenen Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.

Doris Fraccalvieri Beschluss des BGH vom 20.12.2006 VII ZB 56/06 Pressemitteilung des BGH Handelsblatt vom 14.02.2007
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri VII ZB 56/06
 
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